Nutzungsausfall Kfz Tabelle 2024

Nutzungsausfalltabelle – Entschädigung für den (Un)Fall

Zwei Autos in einem Unfall

Wer einen Unfall hat muss sich um eine Vielzahl von Dingen kümmern. Neben der eigenen Genesung für den Fall das man verletzt wurde gilt es sich um den Schaden am Fahrzeug zu kümmern. Zwar erfolgt üblicherweise die Regulierung durch den Unfallverursacher bzw. durch die eigene Vollkaskoversicherung allerdings gibt es einen Punkt den die Versicherungen nicht gerne kommunizieren: den sogenannten Nutzungsausfallschaden.

Was ist der Nutzungsausfallschaden?

Als Nutzungsausfall bezeichnet die Rechtsprechung die Situation in der das eigene Fahrzeug aufgrund eines Unfalls oder eines anderen Schadensereignisses für eine gewisse Dauer nicht zur Verfügung steht. Dieser Ausfall wird entsprechend der §§ 249 ff. BGB als Vermögensschaden bewertet und entsprechend erstattet.

Wann kann der Nutzungsausfallschaden geltend gemacht werden?

Bei einem Verkehrsunfall bzw. der Beschädigung eines Fahrzeuges steht dem Halter die Entschädigung des Nutzungsausfall durch die Versicherung dann zu, wenn es ich bei dem beschädigten Fahrzeug gemäß juristischer Bezeichnung um ein „Wirtschaftsgut von allgemeiner und zentraler Bedeutung für den Lebensunterhalt handelt“. Kurzum: wenn der Halter sein Fahrzeug im Regelfall für den Alltag z.B. den Weg zur Arbeit benötigt steht ihm die Nutzungsausfallentschädigung grundsätzlich zu. Hierbei reicht es im Regelfall aus, wenn der Halter der Versicherung gegenüber versichert, dass er das Fahrzeug eben als Alltagsbedarf nutzt.

Wie wird die Entschädigung berechnet?

Grundsätzlich wird jedes Fahrzeug in eine gewisse Fahrzeugklasse eingestuft; aktuell erfolgt die Einstufung in die Klassen A bis L. Eine Übersicht aller Modelle und deren korrekter Stufe wird mittels Tabellen ermöglicht, den sogenannten Sanden/Danner Tabellen.

Jede Klasse wird mit einem Tagessatz bewertet, derzeit reicht dieser von 23 Euro für Klasse A in welcher sich vor allem Kleinwagen befinden bis zu 175 Euro für die Klasse L welche für Oberklassefahrzeuge vorgesehen ist.

Nachdem der Halter die Klasse seines Fahrzeuges herausgefunden hat kann er nun den ausgelesenen Tageswert in Ansatz bringen und mit den Tagen des Nutzungsausfalls multiplizieren. Denn es steht ihm nur die Entschädigung für die Dauer der Reparatur bzw. notfalls der Wiederbeschaffung zu!

Beispiel: Wurde seitens der Werkstatt das Fahrzeug für 5 Tage zur Reparatur einbehalten und handelt es sich um ein Fahrzeug der Klasse A steht dem Halter eine Entschädigung gemäß Nutzungsausfalltabelle in folgender Höhe zu: 5 Tage * 23 Euro = 115 Euro

Was gilt es zu beachten?

Zwar ist die Berechnung im Prinzip relativ simpel allerdings gibt es einige Punkte die seitens des Halters beachtet werden müssen: Dauer der Reparatur.

Der Nutzungsausfall wird allgemein lediglich für Werktage unter der Woche seitens der Versicherung erstattet. Somit muss der Halter bei der Berechnung des Nutzungsausfalls Wochenenden und gegebenenfalls Feiertage berücksichtigen und in Abzug bringen. Außer er kann nachweisen, dass das Fahrzeug eben auch an den Tagen für den Arbeitsweg genutzt hätte werden müssen.

Weiterhin gilt zu beachten, dass seitens der Versicherung im Regelfall höchstens eine Maximalreparaturdauer von 14 Tagen in Anschlag gebracht wird. Längere Zeiten sind seitens der Werkstatt zu belegen.

Arbeitsunfähigkeit während der Dauer der Reparatur

Weiterhin zieht die Versicherung die Tage ab an denen der Halter nicht arbeitsfähig war da er somit das Fahrzeug auch nicht für den Arbeitsweg hatte nutzen können. Hierbei spielt es keine Rolle ob die Arbeitsunfähigkeit auf den Unfall zurückzuführen ist oder ob diese bereits vorher vorlag. Gerade wer versucht ein Schmerzensgeld geltend zu machen sollte bei kleinen Verletzungen Rücksprache mit einem Anwalt für Verkehrsrecht halten denn unter Umständen kann die Nutzungsausfallentschädigung für die Tage der Arbeitsunfähigkeit höher ausfallen als ein entsprechendes Schmerzensgeld weshalb dies nicht in Ansatz gebracht werden sollte.

Richtige Einstufung des Fahrzeuges

Die Nutzungsausfalltabellen bieten zwar einen guten Einblick über die entsprechende Klasse des Unfallfahrzeuges allerdings gibt diese nicht immer einen richtigen Eindruck des Fahrzeuges. So berücksichtigt die Tabelle keine Sonderausstattungen welche wertsteigernd hinzugerechnet werden können. Auch gilt es bei dem Lesen der Tabelle das Alter des Fahrzeuges zu berücksichtigen. Im Zweifelsfall sollte ein Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden.

Ersatzfahrzeug = keine Entschädigung!

Während das eigene Fahrzeug in der Werkstatt ist hat der Halter grundsätzlich einen Anspruch auf einen Ersatzwagen. Wer sich allerdings für ein solches Fahrzeug entscheidet erhält seitens der Versicherung keine Nutzungsausfallentschädigung da durch die Kostenübernahme des Mietwagens seitens der Versicherung dem Halter kein Nutzungsausfall nach einhelliger Rechtsprechung mehr entsteht.

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