Kfz Versicherung steuerlich absetzen

Die KFZ-Haftpflicht – eine steuerlich absetzbare Vorsorgeaufwendung

Steuererklärung

Der KFZ-Versicherungsbeitrag kann sich in Vollkasko, Teilkasko und in die Haftpflicht unterteilen. Leider ist nicht alles in der Jahressteuererklärung als Vorsorgeaufwand absetzbar. Nur die Haftpflicht wird anerkannt und ist eine „beschränkt abziehbare Sonderausgabe“. Die Kasko dürfen Sie nicht mit einrechnen. „Beschränkt“ sind diese steuerlich, da es hier Höchstsätze gibt. Haben Sie viele Vorsorgeversicherungen mit hohen Beträgen, so sind diese absetzbaren Ausgaben schnell erreicht.

Werbungskosten für Berufstätige

Es fallen Aufwendungen an, um beispielsweise zur Arbeit zu kommen, einen Lehrgang zu besuchen, um die Arbeit zu erhalten oder sich zu verbessern oder Büromaterial für Bewerbungen zu kaufen. Das sind Werbungskosten. 1 000 € sind die Grundpauschale für Werbungskosten. Kommen Sie über diesen Betrag, sollten Sie diese in der Anlage N ansetzen. Die Finanzverwaltung drückt ein Auge zu, obwohl die Beiträge eigentlich mehrfach angesetzt werden. Ein Mal bei den Sonderausgaben und dann noch mal bei den Werbekosten.

Reisekostenpauschale oder Kilometerpauschale

Nutzen Sie Ihr privates KFZ für die Arbeit oder zum Hinfahren zur Arbeitsstelle, ohne dafür eine Erstattung vom Arbeitgeber zu erhalten, können Sie die Kosten ansetzen.
Mit den Pauschalen sind sämtliche KFZ-Kosten abgegolten. Sie können keine KFZ-Versicherung hier zusätzlich in das Formular eintragen.

Wenn Sie jeden Tag zur gleichen Arbeitsstelle fahren, so können Sie die Kilometerpauschale geltend machen. Leider nur eine Strecke, also nur den Hinweg oder den Rückweg.
Bsp. Sie fahren jeden Tag von A nach B 30 Kilometer zur Arbeit. So berechnen Sie dann Ihre km-Pauschale: 0,30 € x 220 Arbeitstage x 30 km = 1 980 €, welche Sie ansetzen können.

Haben Sie unterschiedliche Arbeitsstellen oder müssen Sie bei Ihrer Tätigkeit Ihr KFZ nutzen, so setzen Sie die Reisekostenpauschale an. Auch diese beträgt 0,30 €. Der Unterschied ist, dass Sie von der Hin- bis zur Rückfahrt alle Kilometer berücksichtigen können.

Tatsächliche Ausgaben des KFZ

Natürlich brauchen Sie nicht auf die Pauschalen zurückzugreifen und können die tatsächlichen Kosten ansetzen. Dazu müssen Sie eine genaue Auflistung der entstandenen Kosten und ein Fahrtenbuch führen. Hier können Sie sämtliche Fahrzeugkosten, wie die KFZ-Versicherung, Benzinkosten und Reparaturkosten geltend machen. Gewöhnlich werden Sie aber mit den Pauschalen besser kommen, aber ein Vergleich lohnt sich immer.

Unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben bei Weiterbildungen

Wenn Sie Arbeitnehmer sind und sich weiterbilden, setzen Sie die anfallenden Kosten für die KFZ-Versicherung unter den Werbungskosten in der Anlage N an. Sind Sie aber zu Hause, beziehen keinen Lohn oder erhalten eine Rente, so sind diese Kosten als „unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben“ ansetzbar. Auch hier entscheiden Sie bei den Fahrtkosten zwischen der empfehlenswerten Pauschale von 0,30 € oder den ermittelten tatsächlichen Fahrtkosten. Natürlich können Sie nicht die jährlich Ausgaben für ihr KFZ ansetzen, sondern nur anteilig für die Fahrten zur Weiterbildung.

Betriebsausgabe bei Selbstständigen und Gewerbetreibenden

Die KFZ-Versicherung ist für Sie ein Kostenpunkt, wenn Sie ein Gewerbe angemeldet haben und sich für eine Abrechnung mit tatsächlichen Kosten entschieden haben. Auch hier akzeptiert das Finanzamt normalerweise bei Personengesellschaften die Doppelabsetzung der Versicherung in den Versicherungsbeiträgen und in den Kosten.

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